Sabine Ritter Rechtsanwältin
 

Sabine Ritter

Erstberatung für
200 EURO


  Fachanwältin für Familienrecht - Familientherapeutin
 



Die Erstberatung
für 200 Euro
kann ein erster Schritt in eine Zukunft mit Perspektive sein.

Stichwörter

Ehescheidung
In Deutschland ist die Scheidung die formelle juristische Auflösung der Ehe durch das Familiengericht. Im Regelfall ist Voraussetzung für eine Scheidung eine einjährige Trennung der Eheleute. Eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur in den seltensten Fällen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich, z.B. bei körperlicher Gewalt.

Elterliche Sorge
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall, d.h. dass Eltern mit schon bestehender gemeinsamer elterlichen Sorge auch nach der Trennung / Scheidung weiter die Pflicht und das Recht haben, für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Nur in Ausnahmefällen kann beantragt werden, dass die elterliche Sorge für die Kinder auf einen Ehegatten alleine übertragen wird.

Das Gericht zieht in solchen Sorgerechtsverfahren regelmäßig das Jugendamt hinzu, bei hoch strittigen Verfahren wird von dem Gericht auch ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt und ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Familientherapie
Die Familientherapie ist in der Regel eine Kurzzeittherapie, in der die Familie als System im Zentrum der Beobachtung steht. Die Familientherapie richtet sich an Familien und Paare, die gerade einen entscheidenden schwierigen Lebensabschnitt erleben und hierin Unterstützung und Impulse suchen. (Ausbildung Rechtsanwältin Ritter in systemischer Familientherapie).

Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt errechnet sich einheitlich nach den Sätzen der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle 2019 für Sie zum downloaden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Düsseldorfer_Tabelle.
Das staatliche Kindergeld (derzeit 204 € für das erste Kind) wird von der Kindergeldkasse an den Elternteil bezahlt, bei dem die Kinder wohnen. Das Kindergeld ist grundsätzlich jeweils zur Hälfte für Mutter und Vater bestimmt, so dass der Zahlungspflichtige in der Regel 102 € vom Kindesunterhalt abziehen kann.
Der Zahlungspflichtige muss ausdrücklich aufgefordert werden, Unterhalt zu leisten. Der Unterhalt ist erst ab Aufforderung geschuldet, eine rückwirkende Unterhaltsforderung ist ausgeschlossen.
Die Zahlungsaufforderung sollte daher möglichst nachweisbar, also schriftlich, erfolgen.

Online-Scheidung
Eine Online-Scheidung gibt es nicht! Die persönliche Anwesenheit beider Parteien vor Gericht im Scheidungstermin ist zwingend vorgeschrieben, § 613 ZPO. Die gegenteilige Werbung diverser Rechtsanwälte ist irreführend.
Der einzige Unterschied ist hier die Kommunikationsform zwischen Mandanten und Anwalt. Das persönliche Beratungsgespräch wird durch Kontakte per E-Mail ersetzt.
Die so genannte Online-Scheidung ist auch nicht günstiger, sondern löst die selben gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die selben Gerichtsgebühren aus, wie jede andere Scheidung auch.

Für mich gehört ein zumindest einmaliges persönliches Beratungsgespräch zu der Kernaufgabe eines Familienrechtsanwaltes. Dieses Gespräch kann auch telefonisch erfolgen. Ebenso kann jede weitere Kommunikation auf dem für Sie besten und einfachsten Weg gestaltet werden, d.h. ich stehe jederzeit persönlich in unserer Kanzlei sowie am Telefon zur Verfügung, die weitere Abwicklung kann selbstverständlich per E-Mail geführt werden.

Trennung
Die Trennung der Eheleute als Voraussetzung für die Scheidung muss räumlich und persönlich stattfinden. Die räumliche Trennung erfolgt in der Regel durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch innerhalb der Ehewohnung kann eine räumliche Trennung von Tisch und Bett erfolgen. Gleichzeitig muss dem anderen Ehegatten die Trennungs- und Scheidungsabsicht deutlich mitgeteilt werden. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, damit es später nicht zu einem Streit über den Trennungszeitpunkt kommt.

Umgang
Nach der Trennung verbleiben die Kinder in der Obhut eines Elternteils. Der andere Elternteil hat dann in der Regel Anspruch auf Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag/Samstag bis Sonntag sowie anteiligen Ferienumgang. Dieses Umgangsrecht ist unabhängig von der elterlichen Sorge, es besteht genauso, wenn der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge hat.

Unterlagen
Bitte bringen Sie zu einem ersten Gespräch die schon vorhandenen Unterlagen mit.

  • Eheurkunde / Unterlagen über eine eingetragene Partnerschaft ggf. Ehe- oder Partnerschaftsvertrag
  • Scheidungsfolgenvereinbarung, Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche, soweit vorhanden
  • bisher vorliegender Schriftwechsel (Gerichtspost, Anwaltsschreiben, selbst geführter Schriftverkehr)

Wenn Unterhaltsforderungen (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher oder Partnerschaftsunterhalt) ermittelt werden sollen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

Wenn Sie angestellt sind
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen)
  • Unterlagen über Ihre laufenden finanziellen Belastungen, inbes. Versicherungen und Beiträge
  • Nachweise über Steuererstattungen in den letzten 12 Monaten

Wenn Sie selbständig tätig sind
  • Einnahme-/Überschussrechnungen für die letzten 3 Jahre
  • Einkommensteuererklärungen sowie Einkommensteuerbescheide für diese letzten 3 Jahre

Versorgungsausgleich
Die während der Ehe von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten, private Renten, Riester-Renten, Betriebsrenten, Pensionen, etc) werden von dem Scheidungsgericht ermittelt und jeweils hälftig geteilt. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs dauert in der Regel mindestens zwei Monate. Der Scheidungsantrag kann daher bereits ca. zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Zugewinn
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterliegt Ihre Ehe der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff „Gemeinschaft“ ist irreführend, da die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe getrennt bleiben und jeder nur für seine eigenen Schulden haftet. Am Ende der Ehe wird der “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen.

Dies geschieht nach dem Stichtagsprinzip: es wird das Vermögen jedes Ehegatten zum Datum der Heirat ( Stichtag 1, hier werden auch Schulden berücksichtigt, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat hatte) und zum Datum der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht (Stichtag 2) ermittelt. Die Differenz beider Vermögensstände stellt den Zugewinn dar.